Wer in Uri ein Gebäude baut, das eine Fläche von 300 Quadratmetern oder mehr hat, muss ab dem 1. Januar auch eine Solaranlage erstellen. Doch es gibt gewisse Ausnahmen.
Das Urner Energiereglement erfährt ab Januar erstmals seit 2009 eine Anpassung. Grund dafür ist die vom Bund beschlossene Pflicht zur Sonnenenergienutzung, die schweizweit umgesetzt werden muss, wie die Urner Baudirektion in einer Mitteilung schreibt. Die dringliche Massnahme, die das Bundesparlament im September beschlossen hat, sieht vor, dass auf dem Dach oder an der Fassade jedes neu erstellten Gebäudes Sonnenenergie genutzt werden muss. Betroffen seien dabei alle Neubauten ab einer Gebäudefläche von mehr als 300 Quadratmetern.
Auch in der im September vom Urner Regierungsrat verabschiedeten Gesamtenergiestrategie 2030 ist eine Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Neubauten vorgesehen, «als ein Puzzlestein zur Steigerung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien», so die Baudirektion.
Jene 17 Kantone, welche noch keine Anforderungen zur Eigenstromerzeugung eingeführt oder weitergehende Vorschriften in ihren gesetzlichen Grundlagen erlassen haben, sind von der Umsetzung der dringlichen Massnahme befreit. Da der Kanton Uri zum heutigen Zeitpunkt aber nicht zu diesem Kreis dazugehört, muss er die vom Bund erlassene Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie an Gebäuden auf Stufe des kantonalen Energiereglements umsetzen. Der Bund hat die gesetzliche Grundlage bis ins Jahr 2025 bereits geschaffen. Die Kantone sind jetzt dran, die kantonalen Gesetzesbestimmungen zu erlassen.
Vor diesem Hintergrund habe der Regierungsrat das Urner Energiereglement nun um einen Artikel ergänzt. Bei Neubauten ab einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 Quadratmetern ist auf dem Dach oder an der Fassade eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage, anzubringen. Die anrechenbare Gebäudefläche entspreche in etwa dem Grundriss eines Gebäudes, also seinem «Fussabdruck».
300 Quadratmeter würden beispielsweise von einem mittelgrossen Mehrfamilienhaus erreicht, heisst es weiter. «Die Leistung der installierten Solaranlage muss mindestens 20 Watt pro Quadratmeter anrechenbarer Gebäudefläche betragen, was für ein Gebäude mit der erwähnten Grundfläche eine Anlageleistung von sechs Kilowatt bedeutet.»
Ausnahmen von der Pflicht zur Installation einer Solaranlage würden aber gewährt, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismässig ist. In diesem Fall sei eine Ersatzabgabe zu zahlen, welche vollumfänglich in den Fonds Förderprogramm Energie Uri fliesse und damit der Bevölkerung des Kantons Uri in Form von Förderbeiträgen wieder zugutekommen soll. Die Änderungen treten am 1. Januar in Kraft und werden bis zum 31. Dezember 2025 gültig sein. (lur)