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Eine Nidwaldnerin hat auf der A2 im fahrunfähigen Zustand drei Unfälle verursacht. Die Urner Landrichter verurteilen sie dafür zu einer bedingten Haftstrafe.
Hat die Frau aus Nidwalden bewusst gehandelt, als sie sich mit einer Halbliterflasche Weisswein und über einem Dutzend Schlaftabletten auf eine Autofahrt auf die A2 begab? Oder war die psychisch erkrankte Frau bereits unzurechnungsfähig? Mit dieser Frage hatte sich das fünfköpfige Urner Landgericht vor rund zwei Wochen zu befassen. Nun liegt sein Urteil vor: Es spricht die Nidwaldnerin schuldig, wie aus dem Urteilsdispositiv – dem noch unbegründeten Schuldspruch – hervorgeht.
Für die Landrichterinnen und -richter ist die Frau demnach zurechnungsfähig gewesen, als sie während der Fahrt den Wein und die Tabletten einnahm. Danach verursachte sie auf der Autobahn zwei Auffahrunfälle, bevor sie im Gotthardtunnel frontal mit einem Lastwagen zusammenstiess. Das Gericht spricht die Frau nun der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Sie hat also gegen den sogenannten Raserartikel verstossen, der eine Haftstrafe von einem bis vier Jahren vorsieht. Auch habe sich die Frau schuldiggemacht, indem sie sich nach den beiden Auffahrunfällen pflichtwidrig verhalten habe. Sie fuhr weiter, ohne sich um den entstandenen Schaden zu kümmern.
Für die mehrfachen Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt das Landgericht die Frau zu 16 Monaten bedingter Haft, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Hinzu kommt eine Busse von 10'000 Franken, die bei Nichtbezahlen zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen umgewandelt würde. Die Verfahrenskosten von 30'000 Franken werden ebenfalls der Frau in Rechnung gestellt. Darin enthalten ist das 21'000-Franken-Gutachten der Luzerner Psychiatrie, welches ihr eine Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Fahrtantritts attestiert.
Mit seinem Urteil folgt das Landgericht weitgehend den Forderungen der Staatsanwältin. Sie verlangte eine Bestätigung des Strafbefehls, der eine Haftstrafe von 18 Monaten bedingt sowie eine Busse von 10'000 Franken vorsah. Der Verteidiger der Frau hatte einen Freispruch gefordert, weil seine Mandantin bereits beim Antritt der Fahrt nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Beide Parteien akzeptieren das nun vorliegende Urteil: Innert der gesetzten Frist wurde keine Berufung erhoben, wie das Landgericht auf Anfrage mitteilt. Das Urteil ist somit rechtskräftig.