Nicht mehr als 300 Personen durften im Frühling im Kanton Uri demonstrieren. Eine Covid-19-Massnahmen-Gegnerin zog gegen den Entscheid der Urner Regierung vor Bundesgericht. In Lausanne wird ihre Beschwerde als unbegründet erachtet.
Gemäss Bundesgericht handelte die Urner Regierung korrekt, als sie am 26. März 2021 generell Kundgebungen mit mehr als 300 Personen verboten hatte. Diese Massnahme zum Schutz vor Covid-19 galt zuerst für den April, wurde dann aber bis Anfang Juli verlängert. Der Entscheid war nicht zufällig. Er ist damals im Vorfeld der grossen Coronademo gefallen, die am 10. April durch Altdorf führte. Trotz Teilnahmebeschränkung und fehlender Bewilligung hat die Kundgebung stattgefunden. Schätzungsweise 500 Personen protestierten gegen die Coronamassnahmen. Es kam zu 180 Wegweisungen, zwei Verletzten und die Polizei musste Pfefferspray einsetzen.
Bereits am 6. April – also noch vor der Demo – reichte eine Urner Coronamassnahmen-Gegnerin Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie kritisiert darin die Beschränkung auf maximal 300 Personen an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen (Kantonales Covid-19-Reglement, Artikel 2). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des betreffenden Artikels. Ebenso fordert sie das Bundesgericht dazu auf, zu prüfen, ob die Beschränkung auf 300 Personen bundesrechtswidrig ist. Mit anderen Worten: Sie wirft die Frage auf, ob die Kantonsregierung überhaupt zur Bekämpfung von Corona politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen einschränken darf. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist der Bundesrat abschliessend für die Anordnung von Massnahmen zuständig.
Im Urteil vom 3. September, das nun öffentlich vorliegt, argumentieren zwei Bundesrichterinnen und drei Bundesrichter mit dem für April 2021 gültigen Artikel 8 der Covid-19-Verordnung besondere Lage, den es heute so bereits nicht mehr gibt. Darin heisst es, dass Kantone je nach epidemiologischer Lage zusätzliche Massnahmen treffen dürfen. Im Urteil schreibt das Gericht:
«Der blosse Umstand, dass der Kanton Uri einschneidendere Einschränkungen vorsieht als der Bundesrat oder als andere Kantone, ist für sich allein noch kein Grund, die angefochtene Regelung als bundesrechtswidrig zu bezeichnen.»
Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin, es fehle ein Beweis dafür, dass die bislang in anderen Kantonen durchgeführten Demonstrationen unter freiem Himmel je zu einer erhöhten Ansteckung, zu einer Belastung des Gesundheitswesens beziehungsweise zu Todesfällen geführt hätten. Das Bundesgericht räumt ein, dass die Ansteckungsgefahr im Freien sehr wahrscheinlich geringer sei als in Innenräumen. Doch könne auch bei Veranstaltungen im Freien eine relevante Ansteckungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Die Richterinnen und Richter berufen sich dabei auf die Resultate der Studie «Inferring the effectiveness of governement interventions against Covid-19». Die Studie untersuchte die Wirksamkeit von Covid-19-Massnahmen in 41 Ländern. Sie zeigt, dass die Einschränkung von Menschenansammlungen zu einer erheblichen Reduktion des Reproduktionsfaktors führte.
«Wenn der Regierungsrat die Teilnehmerzahl auf 300 begrenzt hat, so hat er damit das akzeptable Risiko in zulässiger Weise festgelegt»,
so das Gericht. Kantonen sei es nicht verwehrt, aus sachlich haltbaren Gründen eine andere Risikobeurteilung vorzunehmen und dementsprechend strengere risikoreduzierende Massnahmen anzuordnen als andere Kantone oder der Bund. Im Urteil heisst es dazu: «Dies ist keine Verletzung der Rechtsgleichheit, sondern vielmehr Konsequenz des Förderalismus.» Laut Urteil macht die Beschwerdeführerin in «vager Form» geltend, dass anstelle der Begrenzung der Teilnehmerzahl bessere Schutzkonzepte bei Kundgebungen anzuordnen seien. Gemäss Gericht zeigt die allgemeine Lebenserfahrung aber, dass Kundgebungen mit zahlreichen Teilnehmern häufig dazu neigen, einen wenig geordneten Verlauf zu nehmen.
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als unbegründet. Die Gerichtskosten von 2000 Franken werden der Coronamassnahmen-Gegnerin auferlegt.